618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 5. Evaluation
Integration - Integrationsförderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung
Art. 30 RVzEGzAAG · 5. Evaluation
1. Nach Abschluss des Integrationsprojektes oder -massnahme sind dem Amt entsprechend den Vorgaben ein Schlussbericht sowie die Schlussabrechnung einzureichen.
2. Bei mehrjährigen Integrationsprojekten oder -massnahmen sind überdies jährlich Zwischenberichte nach Vorgaben des Amtes sowie die Jahresschlussabrechnung einzureichen.
3. Das Amt überprüft die Integrationsprojekte oder -massnahmen hinsichtlich der Zweckgebundenheit und Zielerreichung. Bei Nichterfüllen der Vorgaben können Kürzungen der bewilligten finanziellen Mittel vorgenommen werden.