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Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 5. Evaluation

Integration - Integrationsförderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung
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Art. 30 RVzEGzAAG · 5. Evaluation

1. Nach Abschluss des Integrationsprojektes oder -massnahme sind dem Amt entsprechend den Vorgaben ein Schlussbericht sowie die Schlussabrechnung einzureichen.

2. Bei mehrjährigen Integrationsprojekten oder -massnahmen sind überdies jährlich Zwischenberichte nach Vorgaben des Amtes sowie die Jahresschlussabrechnung einzureichen.

3. Das Amt überprüft die Integrationsprojekte oder -massnahmen hinsichtlich der Zweckgebundenheit und Zielerreichung. Bei Nichterfüllen der Vorgaben können Kürzungen der bewilligten finanziellen Mittel vorgenommen werden.

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