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Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 3. Fachstelle Integration

Zuständigkeiten
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Art. 3 RVzEGzAAG · 3. Fachstelle Integration

1. Das Amt führt eine Fachstelle Integration, welche

a) die Regierung in Integrationsfragen berät;

b) die Integrationsaufgaben des Amtes und der kantonalen Integrationsstrategie umsetzt;

c) die kantonalen Behörden und die Gemeinden bei der Umsetzung ihrer Integrationsaufgaben berät und unterstützt.

2. Die Fachstelle ist Anlaufstelle für Integrationsfragen von Migrantinnen und Migranten, kantonalen und kommunalen Behörden, im Integrationsbereich tätigen Institutionen sowie Dritten.

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