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Art. 29 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 4. Verfahren

Integration - Integrationsförderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung
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Art. 29 RVzEGzAAG · 4. Verfahren

1. Gesuche um finanzielle Beiträge für Integrationsprojekte oder -massnahmen sind gemäss den Vorgaben beim Amt einzureichen.

2. Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompetenz über die finanzielle Unterstützung einzelner Integrationsprojekte oder -massnahmen.

3. Projekteingaben, welche die Ausgabenkompetenz des Amtes übersteigen, werden dem Departement zur Genehmigung unterbreitet.

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