618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 29 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 4. Verfahren
Integration - Integrationsförderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung
Art. 29 RVzEGzAAG · 4. Verfahren
1. Gesuche um finanzielle Beiträge für Integrationsprojekte oder -massnahmen sind gemäss den Vorgaben beim Amt einzureichen.
2. Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompetenz über die finanzielle Unterstützung einzelner Integrationsprojekte oder -massnahmen.
3. Projekteingaben, welche die Ausgabenkompetenz des Amtes übersteigen, werden dem Departement zur Genehmigung unterbreitet.