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Art. 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 3. Zusicherungs- und Auszahlungskompetenzen

Integration - Integrationsförderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung
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Art. 28 RVzEGzAAG · 3. Zusicherungs- und Auszahlungskompetenzen

1. ...

2. Die Bewilligung von finanziellen Beiträgen an Integrationsprojekte oder -massnahmen richtet sich nach Artikel 44 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt.

3. Bei einmaligen oder wiederkehrenden finanziellen Beiträgen über 30 000 Franken bedarf es einer Leistungsvereinbarung. Bei tieferen finanziellen Beiträgen können nach Ermessen des Amtes Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

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