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Art. 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Förderungsbereiche

Integration - Integrationsförderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung
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Art. 27 RVzEGzAAG · 2. Förderungsbereiche

1. Finanzielle Beiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt, sofern die Anforderungen des Integrationsprogramms erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf einen finanziellen Beitrag.

2. Integrationsprojekte oder -massnahmen, die nicht den Bundesvorgaben (Schwerpunktprogramm) entsprechen, können finanziell unterstützt werden, wenn sie der strategischen Ausrichtung der kantonalen Integrationsförderung entsprechen. Diese richtet sich nach dem Integrationskonzept für die ständige ausländische Wohnbevölkerung des Kantons Graubünden.

3. Überdies müssen sich die Integrationsprojekte oder -massnahmen an den Bedürfnissen des täglichen Lebens orientieren und die Eigenkompetenzen der Ausländerinnen und Ausländer fördern.

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