618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 26 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Finanzielle Beiträge 1. Integrationsprogramm
Integration - Integrationsförderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung
Art. 26 RVzEGzAAG · Finanzielle Beiträge 1. Integrationsprogramm
1. Das Amt erstellt unter Berücksichtigung der Bundesvorgaben und der kantonalen Bedürfnisse ein Integrationsprogramm. Dieses beinhaltet insbesondere die Ausrichtung und Zielsetzung der Integrationsförderung sowie die Indikatoren für die Messung der Zielerreichung.
2. Basierend auf dem Integrationsprogramm kann das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) mit dem zuständigen Bundesamt eine Programmvereinbarung abschliessen.
3. Das Amt ist zuständig für die Umsetzung des Integrationsprogramms.