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Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Subsidiäre Integrationsförderung

Integration - Integrationsförderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung
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Art. 25 RVzEGzAAG · 2. Subsidiäre Integrationsförderung

1. An Integrationsprojekte oder -massnahmen, die keiner Strukturfinanzierung zugänglich sind, können finanzielle Beiträge gewährt werden.

2. Im Sinne einer Anschubfinanzierung können zeitlich befristet finanzielle Beiträge an Integrationsmassnahmen gewährt werden, sofern die Regelstrukturen den spezifischen Bedürfnissen nicht genügend Rechnung tragen. Bei ausgewiesenem Bedarf sind die erforderlichen Kosten für solche Integrationsmassnahmen spätestens nach fünf Jahren von den Regelstrukturen zu übernehmen.

3. ...

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