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Art. 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Förderung 1. Primäre Integrationsförderung

Integration - Integrationsförderung der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung
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Art. 24 RVzEGzAAG · Förderung 1. Primäre Integrationsförderung

1. Die kantonalen Behörden und die Gemeinden fördern die Integration über die Regelstrukturen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Arbeit und soziale Sicherheit. Sie stellen Angebote bereit, um allen Anspruchsberechtigten ungeachtet ihrer Herkunft chancengleichen Zugang zum gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen.

2. Gemeinden, welche die erforderlichen Integrationsmassnahmen zur sprachlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Regelstrukturen der Grundschule nicht gemäss den Richtlinien des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements bereitgestellt haben, können vom Amt für Berufsbildung zur Übernahme der Kosten von Sprachkursen im Hinblick auf die berufliche Integration verpflichtet werden.

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