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Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Integrationsvereinbarungen

Integration - Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
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Art. 23 RVzEGzAAG · Integrationsvereinbarungen

1. Das Amt kann Integrationsvereinbarungen gemäss dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer abschliessen.

2. Kantonale oder kommunale Behörden können für den Abschluss von weiterführenden Vereinbarungen zur Integration über gesetzliche Verpflichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer Ausländerin oder einem Ausländer die Fachstelle Integration beratend beiziehen.

3. Das Amt ist über abgeschlossene weiterführende Vereinbarungen zur Integration in Kenntnis zu setzen.

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