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Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Zusammenarbeit

Integration - Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
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Art. 22 RVzEGzAAG · Zusammenarbeit

1. Das Amt arbeitet mit den Gemeinden sowie den eidgenössischen und kantonalen Behörden zusammen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen oder die in ihrem Aufgabenbereich von Migrationsfragen betroffen sind.

2. Das Amt kann für die Umsetzung der ihm zugewiesenen Integrationsaufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.

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