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Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 3. Informationsaustausch

Integration - Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
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Art. 21 RVzEGzAAG · 3. Informationsaustausch

1. Das Amt organisiert bei Bedarf Fachkonferenzen zwecks Informations- und Erfahrungsaustausch.

2. Kantonale Behörden und Gemeinden können bei fachspezifischen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen das Amt um Unterstützung ersuchen.

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