618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 3. Informationsaustausch
Integration - Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
Art. 21 RVzEGzAAG · 3. Informationsaustausch
1. Das Amt organisiert bei Bedarf Fachkonferenzen zwecks Informations- und Erfahrungsaustausch.
2. Kantonale Behörden und Gemeinden können bei fachspezifischen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen das Amt um Unterstützung ersuchen.