618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Öffentlichkeitsarbeit
Integration - Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
Art. 20 RVzEGzAAG · 2. Öffentlichkeitsarbeit
1. Das Amt informiert die Bevölkerung über die Migrationspolitik, die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer, die Integrationsziele und die kantonale Integrationspolitik.
2. Kantonale Behörden und Gemeinden sind verpflichtet, dem Amt die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.