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Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Öffentlichkeitsarbeit

Integration - Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
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Art. 20 RVzEGzAAG · 2. Öffentlichkeitsarbeit

1. Das Amt informiert die Bevölkerung über die Migrationspolitik, die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer, die Integrationsziele und die kantonale Integrationspolitik.

2. Kantonale Behörden und Gemeinden sind verpflichtet, dem Amt die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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