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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Ansprechstelle für Integrations- und Rassismusfragen

Zuständigkeiten
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Art. 2 RVzEGzAAG · 2. Ansprechstelle für Integrations- und Rassismusfragen

1. Das Amt ist die kantonale Ansprechstelle für Integrations- und Rassismusfragen gegenüber dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden.

2. Es setzt die Informationspflicht gegenüber dem zuständigen Bundesamt um.

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