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Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Koordination 1. Primäre Integrationsförderung

Integration - Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
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Art. 17 RVzEGzAAG · Koordination 1. Primäre Integrationsförderung

1. Die zuständigen kantonalen Behörden und Gemeinden sorgen im Rahmen der Regelstrukturen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Arbeit und soziale Sicherheit für eine Koordination ihrer Integrationsmassnahmen.

2. Sie orientieren das Amt über bestehende Integrationsangebote und ziehen es bei der Planung von Integrationsmassnahmen in geeigneter Weise bei.

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