618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Integrationskonzept
Integration - Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
Art. 16 RVzEGzAAG · 2. Integrationskonzept
1. Die Integrationskommission erstellt zuhanden der Regierung ein Integrationskonzept für die ständige ausländische Wohnbevölkerung. Sie berücksichtigt dabei die strategische Ausrichtung des Bundes sowie die kantonalen Besonderheiten und Bedürfnisse.
2. Sie überprüft die kantonale Integrationsstrategie regelmässig in Bezug auf die bestehenden Bedürfnisse, die Machbarkeit und Zielerreichung.