618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Sozialbehörden
Pflichten im Ausländerbereich
Art. 13 RVzEGzAAG · 2. Sozialbehörden
1. Die zuständigen Sozialbehörden haben bei einem Verfahren um Erteilung, Verlängerung oder Widerruf einer Bewilligung zum Aufenthalt vollständige Akteneinsicht zu gewähren und nachgesuchte Auskünfte zu erteilen.