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Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Sozialbehörden

Pflichten im Ausländerbereich
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Art. 13 RVzEGzAAG · 2. Sozialbehörden

1. Die zuständigen Sozialbehörden haben bei einem Verfahren um Erteilung, Verlängerung oder Widerruf einer Bewilligung zum Aufenthalt vollständige Akteneinsicht zu gewähren und nachgesuchte Auskünfte zu erteilen.

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