618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Akteneinsicht und Auskunftspflicht 1. Arbeitgeber
Pflichten im Ausländerbereich
Art. 12 RVzEGzAAG · Akteneinsicht und Auskunftspflicht 1. Arbeitgeber
1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Begehren hin Einsicht in die Arbeitsverträge und die Lohnbuchhaltung von ausländischen Personen zu gewähren und auf Anfrage hin Auskünfte zu erteilen.