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Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Akteneinsicht und Auskunftspflicht 1. Arbeitgeber

Pflichten im Ausländerbereich
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Art. 12 RVzEGzAAG · Akteneinsicht und Auskunftspflicht 1. Arbeitgeber

1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Begehren hin Einsicht in die Arbeitsverträge und die Lohnbuchhaltung von ausländischen Personen zu gewähren und auf Anfrage hin Auskünfte zu erteilen.

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