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Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - 2. Inkasso

Pflichten im Ausländerbereich
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Art. 11 RVzEGzAAG · 2. Inkasso

1. Gläubiger können beim Amt das Inkasso von Forderungen beantragen.

2. Eine Auszahlung an die Gläubiger erfolgt erst nach Eingang des verfügten Forderungsbetrages.

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