618.110
RVZEGZAAGOLADLSA
CH-GR
Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung (RVzEGzAAG) - Rückforderung 1. Gegenstand
Pflichten im Ausländerbereich
Art. 10 RVzEGzAAG · Rückforderung 1. Gegenstand
1. Als Kosten der öffentlichen Hand gemäss Artikel 7 des Gesetzes gelten sämtliche Aufwendungen von kantonalen und kommunalen Behörden sowie privatrechtlichen Institutionen und juristischen Personen, die in Ausübung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe entstanden sind.
2. Privatrechtliche Kosten, die nicht auf einem gesetzlichen Auftrag beruhen, können nicht eingefordert werden.