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Art. 9 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Auskunftspflicht, Akteneinsichtsrecht

Pflichten und Verfahren
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Art. 9 EGzAAG · Auskunftspflicht, Akteneinsichtsrecht

1. Sämtliche kantonalen und kommunalen Behörden sowie die Arbeitgeber sind im Zusammenhang mit ausländer- und asylrechtlichen Verfahren verpflichtet, den zuständigen Dienststellen auf Begehren hin Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

2. Die Regierung bestimmt, welche Informationen und Akten von kommunalen und kantonalen Behörden unaufgefordert den zuständigen Dienststellen mitgeteilt und zugestellt werden müssen.

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