Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.100 EGZAAGLADLSA CH-GR

Art. 8 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Vertrauensärztliche Untersuchung

Pflichten und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 EGzAAG · Vertrauensärztliche Untersuchung

1. Die zuständigen Behörden können ausländische Personen verpflichten, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern der Gesundheitszustand bei der Anwendung der Ausländer- und Asylgesetzgebung von Bedeutung ist.

2. Bei Verweigerung der vertrauensärztlichen Untersuchung hat die Ausländerin oder der Ausländer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

← Art. 7 EGzAAG Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Aufgabendelegation Art. 9 EGzAAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →