618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 8 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Vertrauensärztliche Untersuchung
Pflichten und Verfahren
Art. 8 EGzAAG · Vertrauensärztliche Untersuchung
1. Die zuständigen Behörden können ausländische Personen verpflichten, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern der Gesundheitszustand bei der Anwendung der Ausländer- und Asylgesetzgebung von Bedeutung ist.
2. Bei Verweigerung der vertrauensärztlichen Untersuchung hat die Ausländerin oder der Ausländer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.