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618.100 EGZAAGLADLSA CH-GR

Art. 7 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Rückforderung

Pflichten und Verfahren
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Art. 7 EGzAAG · Rückforderung

1. Die zuständige Dienststelle verfügt die Rückforderung der entstandenen Kosten der öffentlichen Hand bei Personen, die eine Verpflichtungserklärung im Rahmen des Einreiseverfahrens einer Drittperson abgegeben haben.

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