618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 7 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Rückforderung
Pflichten und Verfahren
Art. 7 EGzAAG · Rückforderung
1. Die zuständige Dienststelle verfügt die Rückforderung der entstandenen Kosten der öffentlichen Hand bei Personen, die eine Verpflichtungserklärung im Rahmen des Einreiseverfahrens einer Drittperson abgegeben haben.