618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 6 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Adresswechsel und Meldungen
Pflichten und Verfahren
Art. 6 EGzAAG · Adresswechsel und Meldungen
1. Ausländerinnen und Ausländer haben die An- und Abmeldung bei der zuständigen Behörde ihres Wohnortes vorzunehmen.
2. Ein Adresswechsel innerhalb des Wohnortes ist der zuständigen Behörde innert 14 Tagen zu melden.