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Art. 5 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - 2. Fremdenkontrolle

Zuständigkeiten und Organisation
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Art. 5 EGzAAG · 2. Fremdenkontrolle

1. Die Gemeinden führen eine Kontrolle über die Ausländerinnen und Ausländer. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde. Unterbleibt dies, ist der Gemeindevorstand zuständig.

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