618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 5 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - 2. Fremdenkontrolle
Zuständigkeiten und Organisation
Art. 5 EGzAAG · 2. Fremdenkontrolle
1. Die Gemeinden führen eine Kontrolle über die Ausländerinnen und Ausländer. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde. Unterbleibt dies, ist der Gemeindevorstand zuständig.