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Art. 4 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Gemeinden 1. Aufnahmepflicht

Zuständigkeiten und Organisation
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Art. 4 EGzAAG · Gemeinden 1. Aufnahmepflicht

1. Die Regierung kann die Gemeinden verpflichten, Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige nach Massgabe ihrer Bevölkerungszahl aufzunehmen.

2. Der Kanton kann eigene Unterbringungszentren sowie Strukturen zur Ausrichtung von Nothilfe führen.

3. Die Regierung gewährt bei übermässigen finanziellen Belastungen einzelner Gemeinden durch die Wahl der Unterbringung einen finanziellen Ausgleich.

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