618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 32 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 32 EGzAAG · Übergangsrecht
1. Hängige Verfahren werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht weitergeführt.
2. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach neuem Recht, wenn bei dessen Inkrafttreten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist.