618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 3 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Kantonspolizei
Zuständigkeiten und Organisation
Art. 3 EGzAAG · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei nimmt im Auftrag der zuständigen Dienststelle oder der richterlichen Behörde Abklärungen, Einvernahmen, Zuführungen sowie Festnahmen vor und führt Personen-, Sach- und Hausdurchsuchungen durch.
2. Sie vollzieht im Einvernehmen oder im Auftrag der zuständigen Dienststelle Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Ausschaffungen sowie Zwangsmassnahmen.