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618.100 EGZAAGLADLSA CH-GR

Art. 3 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Kantonspolizei

Zuständigkeiten und Organisation
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Art. 3 EGzAAG · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei nimmt im Auftrag der zuständigen Dienststelle oder der richterlichen Behörde Abklärungen, Einvernahmen, Zuführungen sowie Festnahmen vor und führt Personen-, Sach- und Hausdurchsuchungen durch.

2. Sie vollzieht im Einvernehmen oder im Auftrag der zuständigen Dienststelle Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Ausschaffungen sowie Zwangsmassnahmen.

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