Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.100 EGZAAGLADLSA CH-GR

Art. 28 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Rechtsmittel, Meldepflicht, Ein- und Ausgrenzung

Rechtspflege - Verwaltungsrechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 EGzAAG · Rechtsmittel, Meldepflicht, Ein- und Ausgrenzung

1. Gegen die Anordnung der Meldepflicht sowie von Ein- oder Ausgrenzungen kann die Ausländerin oder der Ausländer innert zehn Tagen bei der richterlichen Behörde Beschwerde führen.

2. Die richterliche Behörde ist nicht an die Beschwerdebegehren gebunden.

← Art. 27 EGzAAG Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Aufgabendelegation Art. 29 EGzAAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →