618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 28 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Rechtsmittel, Meldepflicht, Ein- und Ausgrenzung
Rechtspflege - Verwaltungsrechtspflege
Art. 28 EGzAAG · Rechtsmittel, Meldepflicht, Ein- und Ausgrenzung
1. Gegen die Anordnung der Meldepflicht sowie von Ein- oder Ausgrenzungen kann die Ausländerin oder der Ausländer innert zehn Tagen bei der richterlichen Behörde Beschwerde führen.
2. Die richterliche Behörde ist nicht an die Beschwerdebegehren gebunden.