618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 26 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Ausreise- und Vollzugskosten, Rückkehrförderung
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Art. 26 EGzAAG · Ausreise- und Vollzugskosten, Rückkehrförderung
1. Die Ausländerin oder der Ausländer hat in der Regel sämtliche Ausreise- und Vollzugskosten selbst zu tragen.
2. Die zuständige Dienststelle kann zur Förderung der Rückkehr einem ausreisepflichtigen Ausländer oder einer ausreisepflichtigen Ausländerin eine einmalige Rückkehrhilfe in der Höhe von höchstens 3000 Franken ausrichten. Ausgeschlossen von der Gewährung dieser Rückkehrhilfe sind Personen, welche Rückkehrhilfeleistungen gemäss Asylgesetz erhalten.
3. Ein Anspruch auf die Ausrichtung der kantonalen Rückkehrhilfe besteht nicht. Im Entscheidungsprozess kommt der Ausländerin oder dem Ausländer keine Parteistellung zu.