Art. 25 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Disziplinarwesen
Art. 25 EGzAAG · Disziplinarwesen
1. Verstösse der inhaftierten Person gegen die Haftanstaltsordnung und gegen Anordnungen der Haftanstaltsorgane im Einzelfall werden disziplinarisch bestraft.
2. Die für den Haftvollzug zuständige Dienststelle kann folgende Disziplinarmassnahmen verfügen
1. Schriftlicher oder mündlicher Verweis;
2. Einschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel;
3. Versetzung in eine andere Zelle oder Abteilung;
4. Beschränkung oder Entzug des Bücher- oder Zeitungsbezugs sowie des Radio- und TV-Konsums;
5. Beschränkung oder Entzug des Besuchsrechts und des Telefonverkehrs;
6. Zelleneinschluss bis zu maximal zehn Tagen;
7. * Arrest bis zu 14 Tagen.
3. Die gleichzeitige Anordnung mehrerer Disziplinarmassnahmen ist zulässig. Zelleneinschluss und Arrest dürfen nicht gleichzeitig angeordnet werden.