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Art. 24 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Haftentlassungsgesuch

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
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Art. 24 EGzAAG · Haftentlassungsgesuch

1. Haftentlassungsgesuche sind bei der zuständigen Dienststelle einzureichen. Diese überweist das Gesuch mit ihrer Stellungnahme innert drei Arbeitstagen der richterlichen Behörde zum Entscheid.

2. Für das Verfahren finden die Artikel 18 bis 21a dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.

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