618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 23 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Verlängerung der Durchsetzungshaft
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Art. 23 EGzAAG · Verlängerung der Durchsetzungshaft
1. Ist die inhaftierte Person weiterhin nicht bereit, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und auszureisen, reicht die zuständige Dienststelle der richterlichen Behörde fünf Arbeitstage vor Ablauf der Haft ein Gesuch um Verlängerung der Haft ein.