618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 22 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Verlängerung der Ausschaffungshaft
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Art. 22 EGzAAG · Verlängerung der Ausschaffungshaft
1. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb der bewilligten Haftdauer vorgenommen werden, reicht die zuständige Dienststelle der richterlichen Behörde fünf Arbeitstage vor Ablauf der Haft ein Gesuch um Verlängerung der Haft ein.