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618.100 EGZAAGLADLSA CH-GR

Art. 22 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
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Art. 22 EGzAAG · Verlängerung der Ausschaffungshaft

1. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb der bewilligten Haftdauer vorgenommen werden, reicht die zuständige Dienststelle der richterlichen Behörde fünf Arbeitstage vor Ablauf der Haft ein Gesuch um Verlängerung der Haft ein.

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