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Art. 21 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - 4. Entscheid und Eröffnung

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
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Art. 21 EGzAAG · 4. Entscheid und Eröffnung

1. Die richterliche Behörde entscheidet in der Regel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.

2. Der Entscheid wird nach Möglichkeit sofort mündlich eröffnet und nachträglich in einer Amtssprache schriftlich und begründet zugestellt.

3. Im Entscheid ist auf das Recht und die Voraussetzungen, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam zu machen.

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