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618.100 EGZAAGLADLSA CH-GR

Art. 17 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Veränderte Verhältnisse

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
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Art. 17 EGzAAG · Veränderte Verhältnisse

1. Die zuständige Dienststelle hebt die Zwangsmassnahmen von Amtes wegen oder auf Antrag der Ausländerin oder des Ausländers auf oder passt sie den veränderten Verhältnissen an, wenn die Voraussetzungen zur Anordnung einer freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Massnahme ändern oder entfallen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SK2 2017 38 · gr (Art. 17 EGzAAG)
Challenge to Legality of Post-Asylum Rejection Pre-Removal Detention Upheld
Not cited in the final orders.