618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 14 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Integrationspauschale
Integration
Art. 14 EGzAAG · Integrationspauschale
1. Die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen ist unter Einbezug der betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden zuständig zur Verwendung der Integrationspauschale des Bundes für Erstmassnahmen, zur Förderung des Erwerbs einer Kantonssprache sowie der beruflichen Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen.