Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.100 EGZAAGLADLSA CH-GR

Art. 14 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Integrationspauschale

Integration
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 EGzAAG · Integrationspauschale

1. Die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen ist unter Einbezug der betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden zuständig zur Verwendung der Integrationspauschale des Bundes für Erstmassnahmen, zur Förderung des Erwerbs einer Kantonssprache sowie der beruflichen Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen.

← Art. 13 EGzAAG Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Aufgabendelegation Art. 15 EGzAAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →