Art. 13 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Finanzielle Beiträge
Art. 13 EGzAAG · Finanzielle Beiträge
1. Der Kanton und die Gemeinden richten bedarfsorientiert an Projekte und Massnahmen zur nachhaltigen Integration von längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern finanzielle Beiträge aus.
2. Die Kostenbeteiligung der Gemeinden beträgt 50 Prozent des Kantonsbeitrages und richtet sich nach der Einwohnerzahl der ständigen Wohnbevölkerung.
3. Finanzielle Beiträge an Integrationsprojekte und -massnahmen werden in der Regel nur gewährt, wenn eine angemessene finanzielle Drittbeteiligung vorliegt.
4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer von staatlich geförderten Integrationsprojekten und -massnahmen haben in der Regel einen angemessenen Beitrag an die Kosten zu leisten.
5. Kanton und Gemeinden können miteinander oder mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung von Integrationsprojekten und -massnahmen abschliessen.