618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 12 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Integrationsvereinbarungen
Integration
Art. 12 EGzAAG · Integrationsvereinbarungen
1. Die zuständige Dienststelle kann bei der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligungen Integrationsvereinbarungen gemäss dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer abschliessen.
2. Kantonale und kommunale Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich über gesetzliche Verpflichtungen mit den Ausländerinnen und Ausländern weiterführende Vereinbarungen zur Integration abschliessen.
3. Wird diesen Verpflichtungen ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen, ergreifen die Behörden Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen ihres Kompetenzbereichs.