Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.100 EGZAAGLADLSA CH-GR

Art. 11 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Pflichten

Integration
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 EGzAAG · Pflichten

1. Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich mit den hiesigen Lebensbedingungen und gesellschaftlichen Verhältnissen vertraut zu machen, die rechtsstaatliche Ordnung und demokratischen Prinzipien zu respektieren, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, eine Kantonssprache zu erlernen sowie im Rahmen ihrer Fähigkeiten am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

2. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Ehepartnerinnen und -partner, ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie ihre Kinder die erforderliche Bildung für die Integration und Chancengleichheit erhalten. Zudem haben sie ihnen die Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen.

← Art. 10 EGzAAG Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Aufgabendelegation Art. 12 EGzAAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →