618.100
EGZAAGLADLSA
CH-GR
Art. 10 Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Förderung
Integration
Art. 10 EGzAAG · Förderung
1. Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Bestimmungen der Ausländer- und Asylgesetzgebung.
2. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fördern die Integration ihrer ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
3. Den Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen wird besonders Rechnung getragen.