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Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG) - Aufgabendelegation (EGZAAG)

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Zuständigkeiten und Organisation

1. Die Regierung kann Aufgaben des Vollzuges der Ausländer- und Asylgesetzgebung kommunalen oder eidgenössischen Behörden sowie weiteren Dritten übertragen, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuständigkeiten und Organisation

1. Richterliche Behörde für die Zwangsmassnahmen der Ausländer- und Asylgesetzgebung ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts.

2. ...

Zuständigkeiten und Organisation

1. Die Kantonspolizei nimmt im Auftrag der zuständigen Dienststelle oder der richterlichen Behörde Abklärungen, Einvernahmen, Zuführungen sowie Festnahmen vor und führt Personen-, Sach- und Hausdurchsuchungen durch.

2. Sie vollzieht im Einvernehmen oder im Auftrag der zuständigen Dienststelle Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Ausschaffungen sowie Zwangsmassnahmen.

Zuständigkeiten und Organisation

1. Die Regierung kann die Gemeinden verpflichten, Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige nach Massgabe ihrer Bevölkerungszahl aufzunehmen.

2. Der Kanton kann eigene Unterbringungszentren sowie Strukturen zur Ausrichtung von Nothilfe führen.

3. Die Regierung gewährt bei übermässigen finanziellen Belastungen einzelner Gemeinden durch die Wahl der Unterbringung einen finanziellen Ausgleich.

Zuständigkeiten und Organisation

1. Die Gemeinden führen eine Kontrolle über die Ausländerinnen und Ausländer. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde. Unterbleibt dies, ist der Gemeindevorstand zuständig.

Zuständigkeiten und Organisation

1. Die Gemeinden erheben Ordnungsbussen bei Verletzung der An- und Abmeldepflichten (Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG).

2. Die Kantonspolizei erhebt Ordnungsbussen bei Verstössen gegen Artikel 120 Absatz 1 Literae a bis e AuG.

3. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes.

Pflichten und Verfahren

1. Ausländerinnen und Ausländer haben die An- und Abmeldung bei der zuständigen Behörde ihres Wohnortes vorzunehmen.

2. Ein Adresswechsel innerhalb des Wohnortes ist der zuständigen Behörde innert 14 Tagen zu melden.

Pflichten und Verfahren

1. Die zuständige Dienststelle verfügt die Rückforderung der entstandenen Kosten der öffentlichen Hand bei Personen, die eine Verpflichtungserklärung im Rahmen des Einreiseverfahrens einer Drittperson abgegeben haben.

Pflichten und Verfahren

1. Die zuständigen Behörden können ausländische Personen verpflichten, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern der Gesundheitszustand bei der Anwendung der Ausländer- und Asylgesetzgebung von Bedeutung ist.

2. Bei Verweigerung der vertrauensärztlichen Untersuchung hat die Ausländerin oder der Ausländer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Pflichten und Verfahren

1. Sämtliche kantonalen und kommunalen Behörden sowie die Arbeitgeber sind im Zusammenhang mit ausländer- und asylrechtlichen Verfahren verpflichtet, den zuständigen Dienststellen auf Begehren hin Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

2. Die Regierung bestimmt, welche Informationen und Akten von kommunalen und kantonalen Behörden unaufgefordert den zuständigen Dienststellen mitgeteilt und zugestellt werden müssen.

Integration

1. Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Bestimmungen der Ausländer- und Asylgesetzgebung.

2. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fördern die Integration ihrer ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

3. Den Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen wird besonders Rechnung getragen.

Integration

1. Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich mit den hiesigen Lebensbedingungen und gesellschaftlichen Verhältnissen vertraut zu machen, die rechtsstaatliche Ordnung und demokratischen Prinzipien zu respektieren, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten, eine Kantonssprache zu erlernen sowie im Rahmen ihrer Fähigkeiten am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

2. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Ehepartnerinnen und -partner, ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie ihre Kinder die erforderliche Bildung für die Integration und Chancengleichheit erhalten. Zudem haben sie ihnen die Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen.

Integration

1. Die zuständige Dienststelle kann bei der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligungen Integrationsvereinbarungen gemäss dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer abschliessen.

2. Kantonale und kommunale Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich über gesetzliche Verpflichtungen mit den Ausländerinnen und Ausländern weiterführende Vereinbarungen zur Integration abschliessen.

3. Wird diesen Verpflichtungen ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen, ergreifen die Behörden Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen ihres Kompetenzbereichs.

Integration

1. Der Kanton und die Gemeinden richten bedarfsorientiert an Projekte und Massnahmen zur nachhaltigen Integration von längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern finanzielle Beiträge aus.

2. Die Kostenbeteiligung der Gemeinden beträgt 50 Prozent des Kantonsbeitrages und richtet sich nach der Einwohnerzahl der ständigen Wohnbevölkerung.

3. Finanzielle Beiträge an Integrationsprojekte und -massnahmen werden in der Regel nur gewährt, wenn eine angemessene finanzielle Drittbeteiligung vorliegt.

4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer von staatlich geförderten Integrationsprojekten und -massnahmen haben in der Regel einen angemessenen Beitrag an die Kosten zu leisten.

5. Kanton und Gemeinden können miteinander oder mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung von Integrationsprojekten und -massnahmen abschliessen.

Integration

1. Die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen ist unter Einbezug der betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden zuständig zur Verwendung der Integrationspauschale des Bundes für Erstmassnahmen, zur Förderung des Erwerbs einer Kantonssprache sowie der beruflichen Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen.

Integration

1. Die Regierung bestimmt die Förderungsbereiche und die strategische Ausrichtung der kantonalen Integrationsförderung.

2. Die zuständige Dienststelle koordiniert die Integrationsprojekte und -massnahmen. Sie ist von den kantonalen Behörden und Gemeinden bei der Planung von integrationsrelevanten Massnahmen beizuziehen.

3. Die Gemeinden bezeichnen für die zuständige kantonale Dienststelle eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.

Integration

1. Die zuständige Dienststelle stellt die Umsetzung der bundesrechtlichen Informationspflicht des Kantons und der Gemeinden gegenüber Ausländerinnen und Ausländern sowie der Öffentlichkeit sicher.

2. Sie ist verantwortlich für den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den von Migrationsfragen betroffenen kantonalen Behörden sowie mit den Gemeinden.

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1. Die zuständige Dienststelle hebt die Zwangsmassnahmen von Amtes wegen oder auf Antrag der Ausländerin oder des Ausländers auf oder passt sie den veränderten Verhältnissen an, wenn die Voraussetzungen zur Anordnung einer freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Massnahme ändern oder entfallen.

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1. Die richterliche Behörde bietet, soweit erforderlich, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher auf, damit die Verhandlung in eine der inhaftierten Person verständliche Sprache übersetzt werden kann.

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1. Die inhaftierte Person hat das Recht zum Beizug eines privaten Rechtsbeistandes.

2. Der inhaftierten Person wird von der richterlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder beantragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbeistand geäussert wird.

3. Die zuständige Dienststelle informiert die inhaftierte Person vor der Verhandlung über die Möglichkeiten zum Beizug eines Rechtsbeistandes.

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1. Für die inhaftierte Person besteht die Pflicht zur Teilnahme an der Haftüberprüfungsverhandlung.

2. Im Haftüberprüfungsverfahren gilt die Offizialmaxime.

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1. Die richterliche Behörde entscheidet in der Regel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.

2. Der Entscheid wird nach Möglichkeit sofort mündlich eröffnet und nachträglich in einer Amtssprache schriftlich und begründet zugestellt.

3. Im Entscheid ist auf das Recht und die Voraussetzungen, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam zu machen.

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1. Entscheide der richterlichen Behörde können mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden.

2. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss.

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb der bewilligten Haftdauer vorgenommen werden, reicht die zuständige Dienststelle der richterlichen Behörde fünf Arbeitstage vor Ablauf der Haft ein Gesuch um Verlängerung der Haft ein.

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1. Ist die inhaftierte Person weiterhin nicht bereit, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und auszureisen, reicht die zuständige Dienststelle der richterlichen Behörde fünf Arbeitstage vor Ablauf der Haft ein Gesuch um Verlängerung der Haft ein.

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1. Haftentlassungsgesuche sind bei der zuständigen Dienststelle einzureichen. Diese überweist das Gesuch mit ihrer Stellungnahme innert drei Arbeitstagen der richterlichen Behörde zum Entscheid.

2. Für das Verfahren finden die Artikel 18 bis 21a dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1. Verstösse der inhaftierten Person gegen die Haftanstaltsordnung und gegen Anordnungen der Haftanstaltsorgane im Einzelfall werden disziplinarisch bestraft.

2. Die für den Haftvollzug zuständige Dienststelle kann folgende Disziplinarmassnahmen verfügen

1. Schriftlicher oder mündlicher Verweis;

2. Einschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel;

3. Versetzung in eine andere Zelle oder Abteilung;

4. Beschränkung oder Entzug des Bücher- oder Zeitungsbezugs sowie des Radio- und TV-Konsums;

5. Beschränkung oder Entzug des Besuchsrechts und des Telefonverkehrs;

6. Zelleneinschluss bis zu maximal zehn Tagen;

7. * Arrest bis zu 14 Tagen.

3. Die gleichzeitige Anordnung mehrerer Disziplinarmassnahmen ist zulässig. Zelleneinschluss und Arrest dürfen nicht gleichzeitig angeordnet werden.

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1. Die Ausländerin oder der Ausländer hat in der Regel sämtliche Ausreise- und Vollzugskosten selbst zu tragen.

2. Die zuständige Dienststelle kann zur Förderung der Rückkehr einem ausreisepflichtigen Ausländer oder einer ausreisepflichtigen Ausländerin eine einmalige Rückkehrhilfe in der Höhe von höchstens 3000 Franken ausrichten. Ausgeschlossen von der Gewährung dieser Rückkehrhilfe sind Personen, welche Rückkehrhilfeleistungen gemäss Asylgesetz erhalten.

3. Ein Anspruch auf die Ausrichtung der kantonalen Rückkehrhilfe besteht nicht. Im Entscheidungsprozess kommt der Ausländerin oder dem Ausländer keine Parteistellung zu.

Rechtspflege - Verwaltungsrechtspflege

1. Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss Anwendung.

Rechtspflege - Verwaltungsrechtspflege

1. Gegen die Anordnung der Meldepflicht sowie von Ein- oder Ausgrenzungen kann die Ausländerin oder der Ausländer innert zehn Tagen bei der richterlichen Behörde Beschwerde führen.

2. Die richterliche Behörde ist nicht an die Beschwerdebegehren gebunden.

Rechtspflege - Strafrechtspflege

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen und kantonalen Behörden sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn sie beim Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung von Widerhandlungen gegen Vorschriften der Ausländer- und Asylgesetzgebung Kenntnis erhalten.

Rechtspflege - Strafrechtspflege

1. Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

Schlussbestimmungen

1. Hängige Verfahren werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht weitergeführt.

2. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach neuem Recht, wenn bei dessen Inkrafttreten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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