615.100
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige - Aufteilung der Gebühren für Identitätskarten
Art. 8 Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige · Aufteilung der Gebühren für Identitätskarten
1. Die ordentlichen dem Kanton zufallenden Gebühren für Identitätskarten werden zwischen den antragstellenden Behörden und der ausstellenden Behörde so aufgeteilt, dass die antragstellenden Behörden 25 Prozent des Gebührenanteils erhalten.
2. Die Rechnungsstellung des Amtes für Migration und Zivilrecht an die antragstellenden Behörden erfolgt in der Regel einmal monatlich.