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Art. 2 Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige - Örtliche Polizei, Verlustanzeigen

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Art. 2 Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige · Örtliche Polizei, Verlustanzeigen

1. Örtliche Polizei im Sinne der eidgenössischen Ausweisgesetzgebung für die Entgegennahme von Anzeigen eines Ausweisverlustes ist die Kantonspolizei Graubünden.

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