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Ausstellende Behörde

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Ausstellende Behörde im Sinne der eidgenössischen Ausweisgesetzgebung ist das Amt für Migration und Zivilrecht.

1. Örtliche Polizei im Sinne der eidgenössischen Ausweisgesetzgebung für die Entgegennahme von Anzeigen eines Ausweisverlustes ist die Kantonspolizei Graubünden.

1. Das Amt für Migration und Zivilrecht stellt auf Gesuch hin im Ausweiszentrum Chur während den ordentlichen Öffnungszeiten provisorische Pässe aus.

2. In den regionalen Ausweiszentren werden keine provisorischen Pässe ausgestellt.

1. Sämtliche bundesrechtlich vorgesehenen Antragsarten sind zulässig.

2. Die Verwendung von extern angefertigten digitalen Fotografien ist nicht zulässig.

1. Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Region Moesa sind berechtigt, im Kanton Tessin die Pässe zu beantragen und die biometrischen Daten erheben zu lassen. Das Amt für Migration und Zivilrecht ist ermächtigt, die notwendigen Absprachen vorzunehmen.

1. Die Gemeinden haben dem Amt für Migration und Zivilrecht kostenlos die für die Ausweiserstellung notwendigen Auskünfte über Personendaten der Einwohnerregister zu erteilen.

1. Die Identitätskarten können bei den Gemeinden oder direkt bei den kantonalen Ausweiszentren beantragt werden.

2. ...

3. ...

1. Die ordentlichen dem Kanton zufallenden Gebühren für Identitätskarten werden zwischen den antragstellenden Behörden und der ausstellenden Behörde so aufgeteilt, dass die antragstellenden Behörden 25 Prozent des Gebührenanteils erhalten.

2. Die Rechnungsstellung des Amtes für Migration und Zivilrecht an die antragstellenden Behörden erfolgt in der Regel einmal monatlich.

1. Bei eingereichten Antragsformularen für Identitätskarten, die von den antragstellenden Behörden nicht gemäss Vorgaben des Bundes ausgefüllt sind, kann das Amt für Migration und Zivilrecht den antragstellenden Behörden eine Unkostenpauschale von 20 Franken in Rechnung stellen.

2. Diese Kosten dürfen von der antragstellenden Behörde nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden.

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit der revidierten Ausweisgesetzgebung des Bundes am 1. März 2010 in Kraft.

2. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige vom 25. November 2002 aufgehoben.

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