Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.190 RVZBWISODLMSI CH-GR

Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (RVzBWIS) - Elektronische Überwachung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 RVzBWIS · Elektronische Überwachung

1. Die durch eine elektronische Überwachung im Sinne von Artikel 23q BWIS erhobenen Personendaten werden nach den Regeln bearbeitet, die für die Überwachung von strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverboten gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.

2. Das Amt für Justizvollzug führt die elektronische Überwachung im Auftrag der Kantonspolizei durch.

← Art. 4 RVzBWIS Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (RVzBWIS) - Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →