613.190
RVZBWISODLMSI
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (RVzBWIS) - Elektronische Überwachung
Art. 5 RVzBWIS · Elektronische Überwachung
1. Die durch eine elektronische Überwachung im Sinne von Artikel 23q BWIS erhobenen Personendaten werden nach den Regeln bearbeitet, die für die Überwachung von strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverboten gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.
2. Das Amt für Justizvollzug führt die elektronische Überwachung im Auftrag der Kantonspolizei durch.