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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (RVzBWIS) - Vollzug

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Art. 4 RVzBWIS · Vollzug

1. Für den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen gemäss Artikel 23k bis Artikel 23q BWIS ist die Kantonspolizei zuständig, soweit nicht das Bundesamt für Polizei zuständig ist.

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