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Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (RVzBWIS) - Anhörungsrecht

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Art. 3 RVzBWIS · Anhörungsrecht

1. Das Anhörungsrecht im Sinne von Artikel 23j BWIS steht der Kantonspolizei zu.

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