Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.190 RVZBWISODLMSI CH-GR

Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (RVzBWIS) - Antragsrecht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 RVzBWIS · Antragsrecht

1. Das Antragsrecht im Sinne von Artikel 23i BWIS steht der Kantonspolizei zu.

← Art. 1 RVzBWIS Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (RVzBWIS) - Gegenstand Art. 3 RVzBWIS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →