Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (RVzBWIS) - Gegenstand (RVZBWIS)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).
1. Das Antragsrecht im Sinne von Artikel 23i BWIS steht der Kantonspolizei zu.
1. Das Anhörungsrecht im Sinne von Artikel 23j BWIS steht der Kantonspolizei zu.
1. Für den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen gemäss Artikel 23k bis Artikel 23q BWIS ist die Kantonspolizei zuständig, soweit nicht das Bundesamt für Polizei zuständig ist.
1. Die durch eine elektronische Überwachung im Sinne von Artikel 23q BWIS erhobenen Personendaten werden nach den Regeln bearbeitet, die für die Überwachung von strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverboten gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.
2. Das Amt für Justizvollzug führt die elektronische Überwachung im Auftrag der Kantonspolizei durch.