613.140
PolKostVOSpePol
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei (Polizeikostenverordnung, PolKostV) - Zuständigkeit und Verfahren
Polizeigebühren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Polizeikostenverordnung, PolKostV · Zuständigkeit und Verfahren
1. Die Kantonspolizei legt die Gebühren fest und entscheidet über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
2. Über den Erlass anderer Polizeigebühren entscheidet das Departement, wenn ein Einnahmenverzicht von weniger als 20 000 Franken beantragt wird. Über weitergehende Erlassgesuche entscheidet die Regierung.
3. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und nach der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren, soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält.